Sonderbedingungen für die digitale girocard (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren

Fassung: April 2019

1. Anwendungsbereich
Die digitale girocard ist eine Debitkarte (nachfolgend „digitale Karte“ genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät
(Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Sonderbedingungen
für die girocard (Debitkarte)”, sofern in den „Sonderbedingungen für die digitale girocard (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“
nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Bank und
dem Kontoinhaber. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kontoinhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder
Anbieter von Bezahlplattformen, bei denen digitale Karten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Bank betrifft
nicht die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgeräts, von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), bei denen
die digitale Karte hinterlegt werden kann.


2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
Der Karteninhaber kann die digitale Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der Bank authentifiziert
hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Bank die Identität des Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der
digitalen Karte überprüfen kann.
Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Karte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besitzelement) und
biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgeräts (z. B.
der Entsperrcode) jeweils als zweiter Faktor, vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Karte geltenden persönlichen Geheimzahl (PIN) ist nach wie
vor möglich, wenn die Funktion zur Nutzung der Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren vom Karteninhaber abgeschaltet wird.


3. Verwendungsmöglichkeiten
Der Karteninhaber kann die digitale Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems,
die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel) im
Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind. Sofern der Karteninhaber die digitale Karte einer
digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Karte an allen girocard-Terminals mit dem girocard-Logo und im Online-Handel
mit dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung eingesetzt werden.
c) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen sowie im Online-Handel im Rahmen eines
fremden Systems, soweit die digitale Karte entsprechend ausgestattet ist. Die Akzeptanz der digitalen Karte im Rahmen eines fremden Systems
erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.


4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
Mit dem Einsatz der digitalen Karte durch Heranführen des mobilen Endgeräts an das Kontaktlos-Terminal bzw. im Online-Handel durch Bestätigung
der Bezahlanwendung, erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Dazu kann im Rahmen des
Bezahlvorgangs zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder die Eingabe des Entsperrcodes des Geräts (je nach
vorhandener Funktion auf dem mobilen Endgerät) erforderlich sein. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der Autorisierung ist zugleich
die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des
Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr
widerrufen.


5. Finanzielle Nutzungsgrenze und Verfügungsrahmen
a) Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder einer eingeräumten Kontoüberziehung
vornehmen. Wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der
Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der digitalen Karte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen führt zu einer geduldeten
Überziehung.
b) Sofern die Nutzungsgrenze nicht vorher erreicht ist, darf der Karteninhaber Verfügungen mit seiner digitalen Karte nur im Rahmen des für die
digitale Karte geltenden Verfügungsrahmens vornehmen. Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene
Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen der digitalen Karte überschritten würde, können unabhängig
vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen werden. Der Kontoinhaber kann mit
der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens der digitalen Karte und für alle zu seinem Konto ausgegebenen Debitkarten
vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung des Verfügungsrahmens für diese Karte vereinbaren.


6. Sperre der digitalen Karte
a) Die Bank darf die digitale Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung), wenn sie berechtigt ist, den
Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der individualisierten Authentifizierungselemente
des Karteninhabers oder der digitalen Karte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder
betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Karte besteht. Darüber wird die Bank den Karteninhaber
unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, unterrichten. Die Angabe von
Gründen darf unterbleiben, wenn die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Bank wird die digitale Karte
entsperren oder eine neue digitale Karte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie
den Karteninhaber unverzüglich.
b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Karte bewirkt keine Sperre der physischen Debitkarte. Eine Sperre der physischen Debitkarte muss
separat vorgenommen werden und hat keine Sperre der digitalen Karte zur Folge.


7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente
Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Karte verwendeten biometrischen
Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Karte und den Entsperrcode des mobilen Endgeräts vor unbefugtem Zugriff zu
schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Karte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird.
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Dazu hat er Folgendes zu beachten:
a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät ist geheim zu halten. Er darf insbesondere
– nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden,
– nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speicherung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) und
– nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als mobiles Endgerät mit digitaler
Karte dient.
b) Das mobile Endgerät mit digitaler Karte ist vor Missbrauch zu schützen, insbesondere
– ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können,
– ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät gespeicherte digitale Karte nicht nutzen können,
– ist die digitale Karte auf dem mobilen Endgerät zu löschen, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B.
durch Verkauf, Entsorgung),
– muss der Karteninhaber die ihm vom Hersteller des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte jeweils angebotenen Software-Updates
installieren,
– muss der Karteninhaber, falls er einen Code zur Aktivierung der digitalen Karte von der Bank erhalten hat, diesen vor dem unbefugten
Zugriff anderer Personen sicher verwahren.
c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers mit digitaler
Karte nur dann zur Autorisierung von Zahlungsaufträgen verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometrischen Merkmale
anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits auf dem mobilen Endgerät vorhandene biometrische Merkmale anderer Personen sind vor
der Speicherung der digitalen Karte auf dem mobilen Endgerät zu entfernen.


7.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten
a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine
sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige
kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus
dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank –
möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Karteninhaber
hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss
er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.
c) Durch die Sperre der digitalen Karte bei der Bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum
mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter
dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft
ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.
d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die
Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts hat
keine Sperre der digitalen Karte zur Folge.


8. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank
Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn
– der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenzahlung nicht gemäß Nummer 4 erteilt hat,
– der vereinbarte Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten sind oder
– die digitale Karte gesperrt ist.
Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Bezahlvorgangs unterrichtet.


9. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers
9.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digitalen Karte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und
Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen.
Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Bank dieses
wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens
jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt
wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen
Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre
Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
9.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung
a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digitalen
Karte an girocard-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, kann der Kontoinhaber von der Bank die
unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrags insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft
war. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder
fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte.
b) Der Kontoinhaber kann über die Nummer 9.2 a) hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im
Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem
Konto belastet wurden.
c) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers
nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.
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9.3 Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung
kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt
nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur
Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der
Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in
einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des
Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes
Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank
und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige
Haftungsbeschränkung gilt nicht
– für nicht autorisierte Kartenverfügungen,
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,
– für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und
– für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.


9.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss
a) Ansprüche gegen die Bank nach Nummern 9.1 bis 9.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach
dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte
Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der Kartenverfügung
resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der
Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach
Nummer 9.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung dieser Frist verhindert war.
b) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder
– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.


10. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen
10.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
a) Verliert der Karteninhaber seine digitale Karte (z. B. durch Verlust seines Mobiltelefons) oder eines seiner Authentifizierungselemente, werden
ihm diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder werden diese missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten
Kartenverfügungen im Rahmen der Verwendung der digitalen Karte an girocard-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
oder im Online-Handel, dann haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe
von maximal 50 Euro. Seine Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt
unberührt.
b) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz a), wenn
– es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche
Verwendung der digitalen Karte oder eines seiner Authentifizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken
oder
– der Verlust der digitalen Karte oder eines seiner Authentifizierungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle der
Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
c) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach den Absätzen a)
und b) auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten
fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den
entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
d) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kontoinhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz a) und
übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstanden sind,
wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht in betrügerischer
Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Bank erfolgt nur,
wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
e) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nach
Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der
Schaden dadurch eingetreten ist.
f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten
nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber
den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn
– der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich
mitgeteilt wurde, nachdem der Karteninhaber hiervon Kenntnis erlangt hat oder
– der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesichert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem
Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digitaler Karte (z. B. Fingerabdrucksensor) dient oder
– die digitale Karte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt
(z. B. durch Verkauf, Entsorgung).
Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den
für die digitale Karte geltenden Verfügungsrahmen.
g) Hat die Bank beim Einsatz der digitalen Karte eine starke Kundenauthentifizierung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt
oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und
der Bank abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmungen in § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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10.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige
Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der digitalen Karte, die missbräuchliche Verwendung oder
eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte oder der Authentifizierungselemente angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach
durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden.
Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstehenden
Schäden.


11. Kündigung
Die Bank ist berechtigt, den Vertrag über die Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren mit einer Frist von
mindestens zwei Monaten zu kündigen. Der Karteninhaber ist hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Im Übrigen bleiben
die Kündigungsrechte nach Nr. 19 Abs. 1 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.


12. Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen
Die Bank ist gegenüber den Handels- und Dienstleistungsunternehmen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den
Karteninhaber ausgegebenen digitalen Karte verfügt wurden, zu vergüten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus
dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu
machen. Gleiches gilt für Funktionsstörungen einer Bezahlplattform oder einer elektronischen Geldbörse (Wallet), in die die digitale Karte hinterlegt
worden ist.


13. Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs-
und Beschwerdestellen wenden.